Newsletter 05 | 2024

Die 5% Sonder-AfA:
Ein Beispiel

Sie möchten investieren? Für die Zukunft vorsorgen? Sie denken über den Kauf einer Immobilie nach? Dann sollten Sie sich über die neue Regelung der 5% Sonder-AfA informieren. Denn diese bietet Ihnen zusätzlich zu den Mieteinnahmen einen steuerlichen Vorteil.

Die Absetzung für Abnutzung (kurz AfA) ist eine kalkulatorische Wertminderung, die nur in der Steuererklärung aufgeführt wird. Aber was bedeutet das eigentlich? Und wie können Sie sich diesen Steuervorteil sichern? Liegen Ihre Ausgaben, wie zum Beispiel die Zinsen – und die AfA – über Ihren Einnahmen, führt das rein rechnerisch zu Verlusten. Das wiederum wirkt sich dann für Sie steuermindernd aus. Klingt simpel? Werfen Sie doch einen Blick in unsere Clips „Molitor erklärt“ und erfahren Sie mehr über die neue Abschreibungsmöglichkeit.

Gut zu wissen:

  • Der Baubeginn muss zwischen dem 01.Oktober 2023 und dem 30.September 2029 liegen
  • Die Anwendung der AfA betrifft ausschließlich den Mietwohnungsneubau
  • Im ersten Jahr können 5% der Investitionskosten steuerlich geltend gemacht werden. In den Folgejahren können jährlich 5% des Restwertes steuerlich geltend gemacht werden.
  • Ein späterer Wechsel zur linearen Abschreibung mit 3% ist möglich
  • Die AfA ist geregelt im Einkommenssteuergesetz, im §7 Abs. 5a EstG
Hinweis: Die angegebenen Konditionen und steuerlichen Betrachtungen dienen nur zu Informationszwecken und können sich jederzeit ändern. Bitte beachten Sie, dass die tatsächlichen Konditionen je nach individueller Bonität, persönlichem Steuersatz und anderen Faktoren variieren können. Es wird empfohlen, sich vor Abschluss eines Finanzierungsvertrags von einem Fachexperten und Steuerberater beraten zu lassen. Alle Angaben Stand April 2024
Bildnachweis | Alle Titelbild 1, 2: J. Molitor Immobilien GmbH;