Newsletter 11 | 2017

Alle Jahre wieder: Der Winterdienst

Wenn die Temperaturen merklich fallen, sind auch die ersten Schneeflocken nicht weit. Jedes Jahr aufs Neue stellt sich die Frage: Wie war das eigentlich mit dem Winterdienst?

Das Wichtigste in Kürze: Hauseigentümer müssen dafür sorgen, dass der Bürgersteig entlang ihres Grundstücks begehbar ist. Die Frage, wann und wie breit geräumt und gestreut werden muss, ist jedoch nicht pauschal zu beantworten. Der Grund: In Sachen Winterdienst erlässt jede Kommune ihre eigene Satzung. In dieser wird festgehalten, in welchem Tageszeitraum (z.B. 7 – 20 Uhr) die Straßenräumpflicht besteht und in welcher Breite der Gehweg von Schnee und Eis befreit werden muss.

In der Regel soll dabei sichergestellt werden, dass zwei Personen gefahrlos aneinander vorbeilaufen können. Konkret variieren die Vorgaben der einzelnen Kommunen dabei von 0,80 – 1,50 m. Bei einem Mietshaus kann der Hauseigentümer die Straßenreinigungspflicht auf die Mieter oder einen Hausmeisterdienst übertragen. Wichtig ist, dass im Mietvertrag bzw. im Dienstleistungsvertrag ausdrücklich festgehalten ist, welcher Bereich innerhalb welchen Zeitraums zu räumen ist.

Bildnachweis | Titelbild 1: J. Molitor Immobilien GmbH; Titelbild 2: J. Molitor Immobilien GmbH;